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VGH Bayern, 13.12.1999 - 2 B 96.1068 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BayBO Art. 79 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2, 3 Art. 59
Entstehen einer weiteren Stellplatzverpflichtung bei Änderung baulicher Anlagen (Teilung von Wohnungen); Berücksichtigung eines seit Errichtung einer Anlage verstrichenen längeren Zeitraums trotz Kenntnis der Behörde vom baurechtswidrigen Zustand bei den ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 05.02.1996 - M 8 K 95.4233
- VGH Bayern, 13.12.1999 - 2 B 96.1068
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.1993 - 8 S 1760/93
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines an einem Seeuferweg aufgestellten …
Auszug aus VGH Bayern, 13.12.1999 - 2 B 96.1068
Denn ein illegaler Zustand wird nicht dadurch legal, dass er über längere Zeit von der Behörde hingenommen wird ( VGH Bad.-Württ. v. 8.10.1993, UPR 1994, 236). - BVerwG, 27.09.1983 - 4 B 122.83
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Bebauungsrechtliche Zulässigkeit …
Auszug aus VGH Bayern, 13.12.1999 - 2 B 96.1068
Die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung kann auch nicht durch den Abschluss einer Ablösungsvereinbarung nach Art. 53 BayBO erfolgen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss einer Ablösungsvereinbarung hat und die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach pflichtgemäßem Ermessen (siehe dazu z.B. BVerwG vom 27.9.1983 Az. 4 B 122.83, Buchholz 406.11, § 29 BauGB Nr. 32) die Annahme des Seitens der Klägerin erfolgten Ablösungsangebotes abgelehnt hat. - VerfGH Bayern, 26.03.1991 - 42-VI-90
Auszug aus VGH Bayern, 13.12.1999 - 2 B 96.1068
Das Abstellen auf die in den städtischen Richtlinien aufgestellten Richtzahlen ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu BayVerfGH vom 26.3.1991 BayVBl 1991, 431 ff.; vom 10.3.1995 BayVBl 1995, 527 f.). - VerfGH Bayern, 10.03.1995 - 124-VI-93
Auszug aus VGH Bayern, 13.12.1999 - 2 B 96.1068
Das Abstellen auf die in den städtischen Richtlinien aufgestellten Richtzahlen ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu BayVerfGH vom 26.3.1991 BayVBl 1991, 431 ff.; vom 10.3.1995 BayVBl 1995, 527 f.).